Was macht die SPD? Soziale Politik für dich.
Mitglied werden!01. Januar 2022 Thema: Arbeit & Wirtschaft, Bildung & Chancen, Blog, Klima & Umwelt Von Johannes Waldmann
Ich wünsche euch ein frohes und gesundes Jahr 2022. Im dritten Jahr der Pandemie sind die Zeiten weiterhin sehr herausfordernd und verlangen uns und der gesamten Gesellschaft viel ab. Mit Solidarität und Zusammenhalt werden wir diese Krise überwinden!
Politisch haben wir im vergangenen Jahr große Erfolge errungen und den Menschen in unserem Land mehr Fortschritt versprochen. Wir sind die Partei, die dieses Land nach vorne bringt und mit Olaf Scholz den Bundeskanzler stellt! Für einen Mindestlohn von 12€ sorgt, stabile Renten garantiert und 400.000 Wohnungen pro Jahr baut!
Damit die neue Politik aus Berlin auch in NRW die volle Wirkung entfaltet, brauchen wir einen Regierungswechsel in Düsseldorf. Am 15. Mai sind Landtagswahlen und die CDU-geführte Landesregierung gehört in die Opposition: Chaos in den Schulen, erneuerbare Energien ausgebremst, keine aktive Wirtschaftspolitik für unser Industrieland und soziale Verwerfungen wie z.B. durch den mangelnden Wohnungsbau oder die Schwächung unseres Gesundheitssystems. Dieser CDU kann man die Zukunft des Landes im Augenblick nicht anvertrauen! Deshalb hilf mit, dass wir mit Thomas Kutschaty einen anpackenden und zukunftsorientierten Ministerpräsidenten bekommen. Gemeinsam mit unseren Landtagskandidaten Andre Stinka, Jan Kemper und Thomas Kollmann wollen wir den Erfolg des vergangenen Jahres wiederholen!
Die nachfolgende Auflistung gibt eine Übersicht, weil sich einige Dinge in 2022 ändern.
Die Reform ist bereits 2020 in Kraft getreten und enthält Regelungen zu international anerkannten Berufsbezeichnungen, Ausbildung in Teilzeit – und eine Mindestvergütung ab Ausbildungsbeginn: Diese steigt ab 2022 auf 585 Euro/Monat und im Jahr 2023 auf 620 Euro/Monat.
Bürger:innen können sich neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit auch auf elektronischem Wege arbeitslos melden. Das wird mit Hilfe der „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises möglich.
Ab dem 1. Januar 2022 gelten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) folgende Regelbedarfe:
Entsprechend der Veränderung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden auch die Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angepasst.
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2022 eine Erhöhung auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 52 Euro.
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz werden die Jobcenter stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen, und die Betreuung von Rehabilitand:innen verbessert. In den Jobcentern erhalten erwerbsfähige Rehabilitand:innen künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen. Dadurch sollen bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft werden. Auch werden die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III ausgebaut.
Mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf brutto 9,82 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
Wer in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung im Alter erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit nun mit 65 Jahren und elf Monaten.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung liegen bei:
Beschäftigte haben das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umzuwandeln. Künftig müssen Arbeitgeber:innen immer die ersparten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 15 Prozent) zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtungen wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind. Wichtig zu wissen: Diese Regelungen sind tarifdispositiv, d.h. von ihnen kann in Tarifverträgen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden.
Viele Arbeitgeber:innen scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit fürchten, die mit der Beantragung der vielfältigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen entstehen kann. Ab dem 1. Januar 2022 werden unabhängige und trägerübergreifende Ansprechstellen über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung informieren und beraten.
Künftig können auch Personen, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, noch ein weiteres Budget für Ausbildung aufnehmen. Sie können dann eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung starten.
Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag steigt um vier Euro auf 209 Euro pro Kind und Monat.
Wie jedes Jahr erhöht sich der jährliche Grundfreibetrag von 9.744 Euro auf 9.984 Euro.
Wir wollen, dass Arbeitnehmer:innen auch wirklich von einer Lohnerhöhung profitieren. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 angepasst, so dass Löhne und Gehälter nicht höher besteuert werden, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
Zum 1. Januar 2022 werden die Tabaksteuertarife angepasst. Vorgesehen ist unter anderem eine Anpassung der Besteuerung von erhitztem Tabak („Heat-not-Burn-Produkte“) sowie von Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden. Wasserpfeifentabak unterliegt zukünftig ebenfalls einer angepassten, höheren Besteuerung. Die Tabaksteuereinnahmen sollen sich auch zukünftig verstetigen. Deshalb läuft das Tabaksteuermodell für Zigaretten und Feinschnitt ab dem 1. Januar 2022 weiter und die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt steigt bis 2026 in vier Stufen.
Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. Zudem werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10 Prozent angehoben. Des Weiteren werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro pro Jahr aufgestockt wird.
Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird erstmals ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt. Zudem steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte.
Bundesweit können alle Ärzt:innen sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfüllen, das E-Rezept nutzen. Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter:innen mit einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenüber ihren Ärzt:innen zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) barrierefrei erteilen können.
Erstmals gelten bundesweit einheitliche Regelungen für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin, zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA), zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA).
Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Dadurch kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.
Die zweite Stufe der CO2-Bepreisung für fossile Kraftstoffe im Verkehr und für die Gebäudewärme (Öl und Erdgas) wird ab 1. Januar 2022 im Brennstoffemissionshandelsgesetz wirksam. Für jede Tonne CO2 werden dann 30 Euro erhoben. Dadurch stärken wir die Lenkungswirkung hin zu klimafreundlichen Alternativen. Die Einnahmen fließen unter anderem über die Förderung klimafreundlicher Investitionen und die Senkung der EEG-Umlage direkt an die Bürger:innen zurück.
Künftig wird man an neu aufgestellten öffentlichen Ladesäulen mit EC- oder Kreditkarte bezahlen können. Die Ladesäulenverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft, Anbieter haben aber bis Mitte 2023 Zeit, entsprechende Ladesäulen zu entwickeln.
Ab dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein Verbot für Plastiktüten – seit 2021 galt eine Übergangsfrist. Deshalb dürfen künftig leichte Plastiktüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern nicht mehr in Umlauf kommen.
Die Pfandpflicht gilt künftig für sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen, also künftig auch für Säfte und Smoothies in Plastikbehältern. Ausgenommen sind Milchprodukte in Dosen oder Plastikflaschen. Jede Verkaufsstelle, die Einweggebinde mit dem gleichen Material verkauft, ist zur Rücknahme der Verpackungen unabhängig von Form oder Marke verpflichtet. Ausnahmen gelten für Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 m² (Kioske). Zudem gilt für bereits im Handel befindliche Getränke eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022.
Mit dem Verpackungsgesetz hat Deutschland seit 2019 eine verbindliche Rechtsgrundlage, um Verpackungen zu einem hohen Anteil zu recyceln. Die Recyclingquoten werden sich 2022 noch einmal erhöhen.
Durch eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes können Verbraucher:innen künftig alte Handys, Taschenlampen und andere Elektrogeräte bei vielen Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben. Außerdem werden kleine Elektroaltgeräte unabhängig vom Neukauf eines Produkts in Supermärkten zurückgenommen. Größere Altgeräte können beim Kauf eines entsprechenden, neuen Artikels abgegeben werden, etwa im Rahmen einer Aktion. Dadurch erhöht sich die Sammelquote und führt mehr Geräte einem hochwertigen Recycling zu.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft, es gilt dann eine Übergangsfrist für den Handel von sechs Monaten. Auch der Lebensmitteleinzelhandel muss Elektrogeräte zurücknehmen: Hiernach muss der Lebensmitteleinzelhandel, wenn er zumindest gelegentlich neue Elektrogeräte zum Kauf anbietet und über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m² verfügt, die Rücknahme von Altgeräten gewährleisten. In der Praxis bedeutet das, dass Verbraucher:innen kleine Elektrogeräte wie Rasierer, Mobiltelefone und Taschenrechner künftig auch im Discounter kostenlos abgeben können – und zwar auch dann, wenn sie kein neues Gerät kaufen. Bei größeren Geräten (Fernseher, Waschmaschinen) ist die Rücknahmepflicht an den Kauf eines neuen Geräts gebunden.
Damit Abgase sich möglichst weit verteilen können und nicht für die Bewohner:innen selbst und die direkten Nachbar:innen zur Belastung werden, müssen die Schornsteine von neuen Festbrennstoffheizungen ab Januar 2022 den Dachfirst künftig mindestens um 40 Zentimeter überragen. Die neuen Regeln gelten bei Neubauten für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: Dazu zählen Holzheizungsanlagen für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel sowie Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen für Scheitholz oder Pellets, Herde, Kamineinsätze, Grundöfen oder auch Räucherschränke.
Beim Erbrüten von Legehennen schlüpfen jedes Jahr in Deutschland rund 45 Millionen männliche Küken. Die große Mehrheit davon wird direkt nach dem Schlüpfen getötet, da sie keine Eier legen und nicht als Masttiere verwendet werden können. Das ist nicht richtig: Künftig ist Töten von Küken in der Hühnerhaltung verboten.
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