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Mitglied werden!06. Juni 2020 Thema: Arbeit & Wirtschaft Von Johannes Waldmann
Die Ausbreitung des Coronavirus ist deutlich reduziert. Mit Hilfe des Konjunkturpaketes kommt nun ein kräftiger Schub für die Wirtschaft, damit Arbeitsplätze erhalten bleiben.
In diesem Blogartikel stelle ich die wichtigsten Maßnahmen des Konjunkturpaketes im Bereich “Arbeit und Wirtschaft” zusammen.
Die Bürgerinnen und Bürger erhalten in den nächsten Wochen und Monaten verstärkt einen Anreiz zum Konsum. Deshalb sinkt die Mehrwertsteuer befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5%. Gleichzeitig ist damit die Erwartung verbunden, dass sich dies auch beim Kaufpreis für den Kunden niederschlägt.
Von der Senkung der Mehrwertsteuer profitieren insbesondere Menschen mit normalem und niedrigem Einkommen, weil sie einen prozentual größeren Teil ihres Einkommens direkt wieder ausgeben. Zudem hat die Senkung der Mehrwertsteuer branchenübergreifende Effekte und stärkt die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen gleichermaßen.
Durch die Folgen der Corona-Schutzmaßnahmen werden die Ausgaben in allen Sozialversicherungen steigen. Damit die Beiträge nicht extrem steigen und dennoch der Finanzbedarf in den Sozialversicherungen gedeckt ist, gleichen Mittel aus dem Bundeshaushalt die fehlenden Beträge aus.
“Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden wir im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisieren, indem wir darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 decken. {Finanzbedarf: 5,3 Mrd. Euro 2020, Bedarf 2021kann erst im Rahmen der HH-Aufstellung 2021 ermittelt werden}”
Der Strompreis ist ein wichtiger Standortfaktor und muss verlässlich sein, damit auch weiterhin Anreize für Investitionen bestehen.
“Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, wird ab 2021 zusätzlich zu diesen Einnahmen aus dem BEHG ein weiterer Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet, sodass diese im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird. {Finanzbedarf: 11 Mrd. Euro}”
Nicht alle Branchen sind gleichermaßen von Umsatzausfällen betroffen. Allerdings ist in einigen Bereichen vielen kleinen und mittelständischen Betrieben der Umsatz komplett weggebrochen und eine Erholung läuft kaum oder nur sehr verzögert an. Deshalb steht im Konjunkturpaket ein Programm für Überbrückungshilfen mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro bereit.
“Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. {Finanzbedarf: 25 Mrd. Euro aus nicht ausgeschöpftem bestehenden Programm}”
Mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes haben die Beschäftigten und Unternehmen ein sehr wirksames Instrument, um die Krise zu überstehen und bei wirtschaftlichen Verbesserungen schnell wieder durchzustarten. Deshalb will die Bundesregierung bereits im September eine verlässliche Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021 vorlegen.
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